Verbraucherinsolvenz und Lebensversicherung ….

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Die Frage der privaten Altersvorsorge genießt gerade bei Selbstständigen und Freiberuflern oberste Priorität. Aber auch Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Privatvorsorge nicht erspart bleiben, wollen sie ihren gewohnten Lebensstandard im Alter erhalten.
Besonders beliebt sind in dem Zusammenhang Kapitallebensversicherungen, wegen der höheren Renditeerwartung auch fondsgebunden, sowie die durch staatliche Zulagen geförderte Riester-Rente. So lange die Beiträge regelmäßig entrichtet werden und auch sonst seitens des Versicherten finanziell alles in geordneten Bahnen verläuft, sind Sorgen um die Lebensversicherung unbegründet. Wie verhält es sich aber, wenn der Versicherte überschuldet ist und aufgrund dessen ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen muss, um nach der sechsjährigen Wohlverhaltensphase ein schuldenfreies Leben zu führen? Kann insoweit das Kapital aus der Lebensversicherung zur Befriedung der Gläubiger herangezogen werden?
Es kommt letztlich auf den Vertrag an. Grundsätzlich sind Verträge, die der Altersvorsorge dienen, von der Pfändung ausgenommen. Denn der Gesetzgeber sagt nicht zu Unrecht, dass eine vollständige Pfändbarkeit kontraproduktiv ist, denn dann müsste der Schuldner über staatliche Stellen eine entsprechende Altersvorsorge erhalten.
Allerdings besagt der neu eingeführte § 851c ZPO, dass Verträge, die der Altersrente dienen, in bestimmten Fällen wie Arbeitseinkommen behandelt werden müssen, also pfändbar sind. Das trifft auf solche Verträge zu, aus denen frühestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres bzw. bei Auftreten einer Berufsunfähigkeit eine bis zum Lebensende regelmäßige Barzahlung erfolgt und eine entsprechende Kapitaleinmalzahlung mit Ausnahme für den Fall des Todes ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Zudem darf eine mögliche Bezugsberechtigung lediglich als Hinterbliebenenversorgung getroffen worden sein.

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